Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das gesamte Land Salzburg mit den im Abs. 2 bestimmten Ausnahmen wird zum Gebiet erklärt, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine besondere Gefährdung darstellen kann.

(2) Als Gefährdungsgebiete gelten nicht:

a) das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Salzburg und

b) das Gebiet innerhalb geschlossener, verbauter Ortsgebiete.