Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu dem im kundgemachten Vertrag nach festgelegten Zeitpunkt für die Aufnahme der Besorgung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes nach durch die betraute Rettungseinrichtung bleibt die Verpflichtung der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nach in Verbindung mit den und 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 weiter aufrecht.
(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat die Gemeinde den Beitrag nach und 2 nicht zu entrichten. Ist dieser Zeitpunkt nicht der 1. Jänner eines Jahres, so ist für den restlichen Teil dieses Jahres der Beitrag nach und 2 im aliquoten Ausmaß zu entrichten.
(3) Die von den Gemeinden nach oder des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 beauftragten Rettungsorganisationen gelten als Rettungseinrichtungen nach .
