Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.