Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.