Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Den Aufwand für die im angeführten Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen Lehrer an der betreffenden Schule trägt.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.