§. 8.
. Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.
Beachte: Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
