Austausch der Projektsgrundlagen
Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in angeführten Umbauprojektes III b und des in genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.
