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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 130/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Widmung

Das Grundwasser der oberösterreichischen Tiefengrundwässerkörper TGWK Tertiärsande [DBJ] (GK100157) und TGWK Tertiärsande [DUJ] (GK100160) wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassernutzung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen, insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften, sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

Abgrenzung des Widmungsgebietes

In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Widmungsgebietes in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 140.035 dargestellt. In den Anlagen 2 bis 142 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 143 maßgeblich.

Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen

In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass

1. der Widmungszweck gemäß nicht beeinträchtigt wird,

2. eine ressourcenoptimierende nachhaltige Wasserverwendung erfolgt,

3. die Schutzfunktion der den Tiefengrundwasserkörpern zuordenbaren Deckschichten nicht eingeschränkt wird,

4. es zu keiner Vermischung von Wässern aus unterschiedlichen Grundwasserstockwerken durch das Vorhaben kommt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.