Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.

(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.