Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der verbindliche Teil des Regionalprogramms (Pkt C Verordnungsteil) gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

REGIONALE ZIELSETZUNGEN

1.1

Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur

1.2

Regionale Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung

1.3

Regionale Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und Energieversorgung

1.4

Regionale Freiraumentwicklung

1.4.1

Flussbegleitende Grünräume

1.4.2

Qualitätsräume für den naturraumorientierten Tourismus

1.4.3

Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen

1.5

Räumliche Kennzeichnungen

1.5.1.

Vorrangzonen für Windenergie (lt. LEP 2022)

1.5.2

Freihaltezonen Arbeiten lt. LEP neu

1.5.3

Multimodale Knoten

1.6

Programmkarte zum Regionalprogramm Pongau.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Pkt C Verordnungsteil). Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.