(1) Der verbindliche Teil des Regionalprogramms (Pkt C Verordnungsteil) gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. | REGIONALE ZIELSETZUNGEN |
1.1 | Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur |
1.2 | Regionale Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung |
1.3 | Regionale Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung und Energieversorgung |
1.4 | Regionale Freiraumentwicklung |
1.4.1 | Flussbegleitende Grünräume |
1.4.2 | Qualitätsräume für den naturraumorientierten Tourismus |
1.4.3 | Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen |
1.5 | Räumliche Kennzeichnungen |
1.5.1. | Vorrangzonen für Windenergie (lt. LEP 2022) |
1.5.2 | Freihaltezonen Arbeiten lt. LEP neu |
1.5.3 | Multimodale Knoten |
1.6 | Programmkarte zum Regionalprogramm Pongau. |
(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Pkt C Verordnungsteil). Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.
