Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm „Unteres Saalachtal", LGBl Nr 79/2001, außer Kraft.

(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.