Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 14 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
