Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Agrarische Schwerpunkträume: Flächen von besonderer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion;