Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß über die Zusammenarbeit im Bauwesen.