Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Preise für Einspeisungen

(1) Für Lieferungen elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die elektrische Energie aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird, sowie aus mit konventionellen Brennstoffen gefeuerten Kraft-Wärme-Kupplungsanlagen durch ein nicht in den , 4, 5 und 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987, in der geltenden Fassung, genanntes Unternehmen im Burgenland an die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) hat der Preis mindestens zu betragen:

I. Bei Einspeisung der gesamten Jahreserzeugung (ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf) aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpaßleistung bis einschließlich 2000 kW und mehrjähriger vertraglicher Bindung:

a) In den Wintermonten (Oktober bis einschließlich März)

in der Hochtarifzeit ..................90,00 g/kWh

in der Niedertarifzeit ................66,80 g/kWh

b) in den Sommermonaten (April bis einschließlich September)

in der Hochtarifzeit ..................47,30 g/kWh

in der Niedertarifzeit ................42,10 g/kWh

II. Bei Einspeisung der gesamten Jahreserzeugung (ausgenommen Kraftwerkseigenbedarf) aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpaßleistung von mehr als 2000 kW und mehrjährigen vertraglicher Bindung:

1. Arbeitspreis:

a) In den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März)

in der Hochtarifzeit ..................72,00 g/kWh

in der Niedertarifzeit ................60,70 g/kWh

b) In den Sommermonaten (April bis einschließlich September)

in der Hochtarifzeit ..................47,30 g/kWh

in der Niedertarifzeit ................42,10 g/kWh

2. Leistungspreis ..................S 113,08 je kW und Monat

Der Leistungspreis ist das Entgelt für jene Leistung, die sich aus dem arithmetischen Mittel der drei niedrigsten 1/4-stündigen Monatsleistungen des Winterhalbjahres (Oktober bis März), aufgerundet auf volle kW, ergibt. Der Leistungspreis darf für Einspeisungen in jenem Monat nicht verrechnet werden, in dem die Monatsleistung (niedrigster 1/4-stündiger Wert) gleich Null ist.

III. Bei Überschußlieferungen aus Stromerzeugungsanlagen:

a) In den Wintermonaten Oktober bis einschließlich März)

in der Hochtarifzeit ..................72,00 g/kW

in der Niedertarifzeit ................60,70 g/kW

b) In den Sommermonaten (April bis einschließlich September)

in der Hochtarifzeit ..................42,60 g/kW

in der Niedertarifzeit ................37,90 g/kW

(2) Kraftwerkseigenbedarf im Sinne des Abs. 1 Punkt I und II ist der für den Betrieb der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderliche Bedarf an elektrischer Energie.

(3) Die im Abs. 1 genannten Preise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe ist hinzuzurechnen.