. Hinsichtlich der Regelung des Verkehres auf Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken (Straßenpolizei) werden besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
