Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Vertragsstaaten werden über einheitliche Schonzeiten der Fische und Krebse in den Grenzgewässern und in den übertretenden Gewässern sowie in den Wasserläufen, welche für die Fischerei in den beiden vorgenannten Gewässern von Bedeutung sind, eine besondere Vereinbarung treffen.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.