Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Abschnitt.

Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.

. Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.