Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Als Wasserrechtsbehörde im Sinne dieses Vertrages wird jene Behörde angesehen, die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach den geltenden Vorschriften ihres Staates berufen ist.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.