Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Teil.

Behörden und Verfahren.

. Alle Wasserrechtsangelegenheiten, welche Grenzgewässer oder übertretende Gewässer betreffen, sind ausschließlich nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, auf dessen Gebiete die Anlage liegt oder errichtet werden soll.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.