Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Periodische Revisionen der Grenzbrücken nimmt jeder der beiden Staaten an den Gesamtobjekten nach seinen eigenen Vorschriften vor, wobei jedoch der andere Staat von den Ergebnissen dieser Revisionen immer in Kenntnis gesetzt wird.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.