Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das vorliegende Abkommen berührt nicht:

1. die den Flüchtlingen durch die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 zuerkannten Rechte,

2. die Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze.