Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX

KÜNDIGUNG

(1) Jeder Vertragsstaat des Protokolls kann dieses jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach dem Datum ihres Einlangens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.