Artikel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
(1) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die bis einschließlich 34 der Konvention auf Flüchtlinge, wie sie im nachstehenden definiert sind, anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Protokolls ist unter dem Ausdruck „Flüchtling”, außer bei der Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels, jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen” und die Worte „infolge obiger Umstände” in Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
(3) Dieses Protokoll ist von den Vertragsstaaten ohne jede geographische Begrenzung anzuwenden, jedoch sind Erklärungen, die von Vertragsstaaten der Konvention bereits gemäß Abschnitt B Ziffer 1 lit. a) der Konvention abgegeben wurden, auch nach diesem Protokoll anzuwenden, sofern sie nicht gemäß Abschnitt B Ziffer 2 der Konvention erweitert wurden.
