Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel V

BEITRITT

Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.