Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI

HINTERLEGUNG DES PROTOKOLLS IN DEN ARCHIVEN DES SEKRETARIATES DER VEREINTEN NATIONEN

Ein vom Präsidenten der Generalversammlung und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln.