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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse

100 Schilling = 59,07 Reichsmark

100 Reichsmark = 169,29 Schilling.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl.