. Hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gilt der Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gilt der Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923.