Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem in vorgesehenen Wege zu verständigen.