Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.