Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.