Konsultationen
Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen.
Beachte: Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010.
