Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konsultationen

Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen.

Beachte: Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010.