Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.