Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Behörde

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.