Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der zuständigen Behörden des eigenen Staates.