Konsultationen
Auf Ersuchen einer Partei konsultieren die Vertragsparteien einander umgehend über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Konsultationen
Auf Ersuchen einer Partei konsultieren die Vertragsparteien einander umgehend über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.