Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erledigung der Rechtshilfeersuchen

Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.