Erledigung der Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erledigung der Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates und, sofern dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom ersuchenden Staat erbetenen Form umgehend erledigt.