Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die zur Ausstellung des im bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.