Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden sowie Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.