Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.