Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.