Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß sowie bei Ersuchen gemäß und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß sowie bei Ersuchen gemäß und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.