Besondere Bestimmungen für die Rechtshilfe
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Bestimmungen für die Rechtshilfe
Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.