Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.