Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zehnter Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung sind nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.