Zehnter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung sind nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zehnter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung sind nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.