Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung der Durchführung von Maßnahmen

Die zur Führung der Vormundschaft berufenen Gerichte eines Vertragsstaates können den Gerichten des anderen Vertragsstaates mit deren Zustimmung die Durchführung einzelner von ihnen verfügter Maßnahmen anvertrauen.