Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestehen, Nichtbestehen, Nichtigkeit und Aufhebung einer Ehe

Das Bestehen, das Nichtbestehen, die Nichtigkeit und die Aufhebung einer Ehe sind nach dem im , soweit es sich um die Form der Eheschließung handelt, nach dem im für maßgebend erklärten Rechte zu beurteilen.