Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung des Zeugnisses

Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte nachzuprüfen.