Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weg des rechtlichen Verkehrs

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten haben die Gerichte der Vertragsstaaten miteinander durch Vermittlung der Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.