Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.