(1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
(2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.
